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Kultur

Verdienstplakette für kulturelle Leistungen

Der Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main vergibt in der Regel einmal jährlich eine Verdienstplakette für kulturelle Leistungen für langjährige ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Kultur.

Verdienstplakette Kultur in einem kleinen blauen Kästchen

Vorschlagsberechtigt sind Vereine und Einzelpersonen. Vorschläge sind an den Stadtverband der kulturellen Vereine der Stadt Rüsselsheim e.V. (SKV) zu richten. Die Vorschlagsfrist endet am 31. Juli des laufenden Jahres. 

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch den Vorstand des SKV. Von ihm erfolgt eine Empfehlung an den Magistrat, eingereicht über die Kultursteuerung der Stadtverwaltung. 

Mit dem Verfahren zur Vergabe der Verdienstplakette wird erst begonnen, wenn ein genehmigter Haushalt vorliegt. In einem Jahr ohne Haushalt entfällt die Vergabe der Verdienstplakette. Die Vergabe erfolgt nach Beschlussfassung durch den Magistrat.

Voraussetzungen für die Vergabe der Plakette sind:

  • eine Tätigkeit von mindestens 15 Jahren im geschäftsführenden Vorstand eines kulturellen Vereins;
  • eine Tätigkeit von mindestens 20 Jahren als Beisitzer beziehungsweise Beisitzerin im Vorstand eines kulturellen Vereins;
  • Der Tätigkeit im Verein stehen Tätigkeiten gleich, die in überregionalen Verbänden erbracht wurden;
  • Unabhängig von der Dauer der Ausübung vorstehend genannter ehrenamtlichen Tätigkeiten kann die Verdienstplakette für besondere Verdienste und herausragende Leistungen zur Förderung der Kultur in der Stadt Rüsselsheim am Main einschließlich der Förderung der Brauchtumspflege und der historischen Forschung vergeben werden.
  • Für die Vergabe der Plakette können nur Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Beendigung ihrer aktiven Tätigkeit nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.

Die Verleihung der Verdienstplakette ist in einer ihrer Bedeutung angemessenen Form vorzunehmen. Die Anzahl der zu verleihenden Plaketten wird auf jährlich maximal 5 begrenzt. Zugrunde gelegt sind die Richtlinien vom 1. Januar 1991, zuletzt geändert am 1. März 2014. Die Neufassung der Richtlinien tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

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