Beschreibung
Die gewerbliche und entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. Die erforderlichen Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen können Sie beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung beantragen.
Online-Verfahren
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.
Die Gebühren belaufen sich wie folgt:
- Konzessionsverlängerung 250 Euro
- Jedes weitere Fahrzeug im selben Verfahren 100 Euro
- Gegebenenfalls nötige Bestellung eines Betriebsleiters 200 Euro
- Übertragung einer Konzession 200 Euro (bei einer Restlaufzeit von unter einem Jahr 150 Euro)
- Jedes weitere Fahrzeug im selben Verfahren 100 Euro
- Gegebenenfalls nötige Bestellung eines Betriebsleiters 200 Euro
Rechtsgrundlage
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2; Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft); Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (PBZugV); Fahrzeugzulassungsverordnung
- § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 1 Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZustV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- §2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) - Einzelnorm (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 1 Nr. 4 der (hessischen) Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
- Lfd. Nr. II.5 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Organisationseinheiten
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Gewerbe und Ordnung | 06142 83-2458 |
Zuständige Mitarbeitende
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Sachbearbeitung (Gaststättenangelegenheiten; Gewerbewesen) | 06142 83-2458 |