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Fachbereich Soziales und Gesundheit

Fehlbelegungsabgabe

Beschreibung

Die Stadt Rüsselsheim am Main gehört zu denjenigen hessischen Kommunen, in denen laut Beschluss des hessischen Landtags (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz -FBAG- vom 30.11.2015) seit 1. Juli 2016 die Fehlbelegungsabgabe für geförderte Wohnungen wieder eingeführt wurde. Betroffene Haushalte werden schriftlich aufgefordert, die für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe erforderlichen Informationen mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Einkommen, der aktuellen Miete und den Bewohnerinnen und Bewohnern der genutzten Wohnung.

Nach Eingang der Unterlagen wird berechnet, ob eine Fehlbelegungsabgabe zu zahlen ist. Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe ist einkommensabhängig gestaffelt, hängt von der gezahlten Sozialmiete, der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie der Wohnungsgröße ab. Sie richtet sich auch nach der Zahl der Personen, die im Haushalt leben und wird durch sogenannte Höchstbeträge begrenzt. Das Ergebnis der Prüfung wird den Bürgerinnen und Bürgern durch einen Bescheid mitgeteilt.

Wenn innerhalb der gesetzten Fristen keine Angaben gemacht werden, muss für die entsprechende Wohnung der Höchstbetrag festgelegt werden.

Die Fehlbelegungsabgabe wird für die Dauer von zwei beziehungsweise vier Jahren (zum Beispiel bei Rentnern) festgesetzt und ist monatlich im Voraus zu zahlen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die zuständige Sachbearbeitung.

Erläuterungen und Hinweise