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Standesamt

Namensänderung durch Angleichungserklärung (nach Einbürgerung)

Beschreibung

Wenn für Ihre Namensführung deutsches Recht maßgebend wird und Ihr Name nicht der deutschen Form entspricht, können Sie Ihre Namensführung an die deutsche Struktur angleichen. Der Wechsel des Namensstatuts kann sich zum Beispiel durch Ihre Einbürgerung ergeben. Zur Angleichung der Namensführung nach Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) oder Paragraf 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geben Sie gegenüber dem Standesamt eine Erklärung ab. Ist Ihr anzugleichender Name zugleich Ihr Ehename, so können Sie die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur gemeinsam mit Ihrem Ehegatten abgeben. Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.

Richtet sich die Namensführung von Kindern nach deutschem Recht, erstreckt sich ein durch eine Angleichungserklärung bestimmter Ehename der Eltern beziehungsweise der angeglichene Familienname des Elternteils auf ihre Kinder, wenn das Kind seinen Namen von diesem Elternteil ableitet. Wenn ein Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung kraft Gesetzes (Artikel 47 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit Paragraf 1617c Bürgerliches Gesetzbuch).

Kinder, die älter als fünf Jahre sind, müssen sich der Namensänderung ihrer Eltern ausdrücklich anschließen. Für ein Kind zwischen fünf und sieben Jahren geben die Eltern als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Anschlusserklärung ab. Ein Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren kann die Anschlusserklärung mit Zustimmung seiner Eltern schon selbst abgeben, die Eltern können aber auch die Erklärung noch ohne das Kind abgeben.

Ein älteres Kind, welches das achzehnte Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, muss sich der Namensänderung der Eltern immer selbst anschließen. Es bedarf aber der Zustimmung der Eltern.

Volljährige Kinder müssen zur Angleichung ihrer kompletten Namensführung an das deutsche Recht eigene Erklärungen abgeben.

Welche Möglichkeiten der Angleichungserklärung bestehen?

  • Bestimmung eines Vor- und Familiennamens aus den bisherigen mehreren Namen (bei sogenannten Namensketten)
  • Bestimmung neuer Namen: besteht Ihr Name nur aus einem Element, so können Sie diesen zum Familien- oder zum Vornamen bestimmen. Für den anderen Teil Ihres Namens müssen Sie sich einen geeigneten Namen aussuchen.
  • Ablegung von sogenannten Namensbestandteilen, die das deutsche Recht nicht vorsieht (zum Beispiel Mittel- oder Vatersname)
  • Annahme der ursprünglichen Form des Namens: wenn Ihr Name nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt worden ist (zum Beispiel Endung auf "a" "ova")
  • Annahme der deutschsprachigen Form Ihres Vor- oder Ihres Familiennamens: gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können Sie neue Vornamen annehmen.

Erläuterungen und Hinweise