Beschreibung
Im deutschen Recht erhält ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, können Sie zwischen dem Familiennamen der Mutter oder des Vaters wählen. Diese Bestimmung ist dann auch für alle weiteren Kinder bindend.
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, bekommt das Kind den aktuellen Familiennamen der Mutter.
Die Mutter kann dem Kind aber auch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dies erfolgt durch eine Namenserteilung, die wiederum eine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung voraussetzt.
Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern schon vor der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt erklärt, bestimmen sie gebührenfrei einen Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes.
Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile ausländische Staatsangehörige, dann können die Eltern festlegen, dass das Kind seinen Familiennamen nach dem Heimatrecht eines Elternteils erhält (zum Beispiel mehrere Nachnamen, Vatersname, Eigenname, Namenskette).