Beschreibung
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur in bestimmten Einzelfällen möglich. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt.
Dies ist beispielsweise bei Namen der Fall, die Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache mit sich bringen, anstößig oder lächerlich klingen. Eine Namensänderung bei Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (Maier, Müller, Schmidt) ist ebenfalls möglich.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, überwiegt.
Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt zum Beispiel eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Weil der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.
Die Änderung eines Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge zusteht. Für minderjährige Kinder, auf die sich eine Namensänderung erstreckt, ist kein gesonderter Antrag erforderlich; die Kinder sind im Verfahren aber Beteiligte.
Die Änderung eines Ehenamens der Eltern oder eines Elternteils eines ehelichen minderjährigen Kindes erstreckt sich kraft Gesetzes auf das Kind, wenn dieses den gleichen Familiennamen führt, unter der elterlichen Sorge der Antragsteller oder des Antragstellers steht und in der Entscheidung nicht etwas anderes bestimmt wird. Die Änderung des Familiennamens der Mutter eines nichtehelichen minderjährigen Kindes erstreckt sich auf das Kind, wenn dieses den gleichen Familiennamen führt und in der Entscheidung nicht etwas anderes bestimmt wird. Ist das Kind verheiratet, so erstreckt sich die Namensänderung nur auf seinen Geburtsnamen.
Bei der Änderung des Familiennamens von Kindern aus familiären Gründen ist das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft gegenüber seinem Interesse an der Aufrechterhaltung der namensgemäßen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung von dessen schützenswertem Interesse abzuwägen. Ein überwiegendes Interesse an der Namensgebung ist bei einem Kind dann gegeben, wenn diese auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Lässt der Familienname eines gerade eingebürgerten Ausländers dessen ausländische Herkunft in besonderem Maße erkennen und der Eingebürgerte legt im Interesse seiner Integration Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen, so rechtfertigt dies eine Namensänderung. Gleiches gilt für Besonderheiten des ausländischen Namensrechts (Endung „ova“, Vatersnamen, Zwischennamen), die zu Behinderungen im deutschen Rechtsverkehr führen können.
Das Bestreben der Annahme eines frei gewählten deutschen Familiennamens anstelle eines Familiennamens fremdsprachigen Ursprungs aus Gründen der Integrationsmöglichkeiten, Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Schwierigkeiten in Aussprache und Schreibweise rechtfertigt eine Namensänderung dagegen nicht.
Anstößig oder lächerlich klingende Familiennamen oder Familiennamen, die Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können, rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung.
Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise eines Familiennamens rechtfertigen regelmäßig dann eine Namensänderung, wenn sie zu einer nicht unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führen.
Die Anpassung des Namens von Stiefkindern an den Ehenamen der wiederverheirateten Mutter rechtfertigt eine Namensänderung, wenn das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung sein Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil überwiegt.
Ergibt die bei der Entscheidung über die beantragte Namensänderung vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und liegt somit ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, so wird dem Antrag in der Regel stattgegeben.
Über die Entscheidung wird eine Urkunde erteilt. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung wird die öffentlich-rechtliche Namensänderung wirksam. Liegt ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vor, so ist der Antrag förmlich abzulehnen; hierüber ergeht ein entsprechender Bescheid.