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Fachbereich Finanzen

Spielapparatesteuer

Beschreibung

Die Spielapparatesteuer fällt für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten an, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Steuerschuldner ist der Halter des Apparats. Dabei kann es sich sowohl um den Eigentümer des Apparats handeln, als auch um denjenigen, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde.

Der Halter ist verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten sowie die für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalte unverzüglich dem Fachbereich Finanzen, Bereich Steuerangelegenheiten, mitzuteilen.

Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres hat der Steuerschuldner beim Magistrat der Stadt Rüsselsheim – Fachbereich Finanzen, Bereich Steuerangelegenheiten – eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Rüsselsheim zu entrichten. Die Steueranmeldung steht nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit Paragraf 168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Erläuterungen und Hinweise