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Bauaufsicht

Abbruchgenehmigung

Die Bauaufsicht ist für die Bearbeitung und die Genehmigung von Bauanträgen zum Abbruch von Gebäuden zuständig. Der Abbruch von Gebäuden bis 300 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt bedarf keiner Abbruchgenehmigung.

Beschreibung

Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.

Eine Abbruchgenehmigung ist für

  • Gebäude mit mehr als 300 m3 Brutto-Rauminhalt,
  • land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche und
  • Behälter über 150 m³ Behälterinhalt

regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens der Bauherrschaft zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht oder nach Erhaltungssatzungen der Kommunen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsicht der Stadt Rüsselsheim. Ansprechpartnerin ist Frau Lehretz, Zimmer 87, Telefon: 06142/83-2262 oder Frau Noock, Zimmer 78, Telefon: 06142/83-2272.

Erläuterungen und Hinweise