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Fachbereich Bürgerservice, Einbürgerung, Migration und Wahlen

Auskunfts- und Übermittlungssperren

Mit der Eintragung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

Beschreibung

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie einen Antrag stellen und glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

Ein Nachweis zur Glaubhaftmachung ist zwingend erforderlich, z.B. Bescheinigung über die Erstattung einer Strafanzeige. Bei Bedarf kann die Meldebehörde die Vorlage weiterer Nachweise fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft an Firmen und Privatpersonen durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person
für die Dauer von zwei Jahren eingetragen und kann auf Antrag verlängert werden.
Sie kann auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt werden.

Erläuterungen und Hinweise