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Fachbereich Bürgerservice, Einbürgerung, Migration und Wahlen

Ausländerangelegenheiten

Beschreibung

Rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet.

Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Soweit ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten.

Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.

Integration ist Recht und Pflicht der auf die Dauer hier lebenden Ausländer. Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt

Integration ist für dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebende ausländische Personen enorm wichtig. Es gibt sowohl eine Verpflichtung, als auch ein Recht auf Integration. Daher unterstützt der Staat Eingliederungsbemühungen von Ausländern beispielsweise durch ein Angebot von Integrations-, oder Sprachkursen.

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Artikel 16 a des Grundgesetzes) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Bitte wenden Sie sich an das für Ihr Anliegen zuständige Sachgebiet.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sachgebiete finden Sie unten aufgeführt. 

Erläuterungen und Hinweise