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Bauaufsicht

Baulasteintragung

Zur Übernahme von Baulasten und Eintragungen in das Baulastenverzeichnis, müssen Sie sich sich an die zuständige Behörde wenden.

Beschreibung

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bebauung beziehungsweise Nutzung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsicht übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsicht geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsicht unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsicht geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen eingetragen werden.

Erläuterungen und Hinweise