Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Wenn Sie die Anzahl der Fahrzeuge für Ihren Mietwagenbetrieb erhöhen möchten, müssen Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine Erweiterung der Erlaubnis beantragen.
Online-Verfahren
Voraussetzungen
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist als Unternehmerin oder Unternehmer bereits im Besitz einer Mietwagengenehmigung.
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes sind gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Erweiterung der Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit mehreren Mietwagen zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erweiterung der Mietwagengenehmigung. Ggf. erhalten Sie die Genehmigungsurkunde(n) ausgehändigt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Fristen
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsreifen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Ansprechpartner
Wenden Sie sich an die zuständigen Verkehrsbehörde.
Dokumente
- Gültige Genehmigung
- Antrag auf Erweiterung der Mietwagengenehmigung (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Nachweis des Einbaus einer Alarmanlage oder Ausnahmegenehmigung nach § 25 BOKraft
- Nachweis des Einbaus eines Wegstreckenzählers
- Gewerbeanmeldung
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 2 Nummer 1 Personenbeförderungsgesetz (PbefG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 12 Personenbeförderungsgesetz (PbefG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 13 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PbefG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PbefG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PbefG) (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Organisationseinheiten
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Gewerbe und Ordnung | 06142 83-2458 |
Zuständige Mitarbeitende
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Sachbearbeitung (Gaststättenangelegenheiten; Gewerbewesen) | 06142 83-2458 |