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Bauaufsicht

Fliegende Bauten

Sie möchten erstmalig Fliegenden Bauten aufstellen und in Gebrauch nehmen? Dazu benötigen Sie eine Ausführungsgenehmigung.

Beschreibung

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Zelte, Imbissbuden, Fahrgeschäfte oder Bühnen. Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt.

Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsicht erteilt, in deren Bereich die antragstellende Person die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung hat. Ist die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist diejenige Bauaufsicht zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

Mindestens drei Tage vor der jeweiligen Inbetriebnahme muss eine schriftliche Anzeige unter Vorlage des Prüfbuches bei der Bauaufsicht erfolgen. Die Bauaufsicht führt daraufhin in der Regel eine Gebrauchsabnahme durch.

Erläuterungen und Hinweise