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Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben? Hierzu müssen Sie den Gaststättenbetrieb 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen.

Beschreibung

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, keine Erlaubnis. Mit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes zum 01.05.2012 wurde die Erlaubnispflicht durch eine Anzeigenpflicht ersetzt. 

Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.
Weitere Informationen erhalten Sie im Verwaltungsportal Hessen unter dem Stichwort „Gaststättengewerbe anzeigen“.

Am 1. Mai 2012 ist das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Seitdem ist für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank keine gaststättenrechtliche Erlaubnis (ehemals Konzession) mehr erforderlich.

Allerdings ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gewerbeanmeldung für den Ausschank alkoholischer Getränke spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes beim Gewerbeamt anzuzeigen ist.

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