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Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

Beschreibung

Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

In der Anzeige sind

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben.

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

Mit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes ist die "Gestattung" für den Ausschank alkoholischer Getränke bei vorübergehendem, anlassbezogenem Gaststättengewerbe weggefallen.

Das neue Gesetz regelt, dass jeder, der ein vorübergehendes, anlassbezogenes Gaststättengewerbe betreiben will, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen hat. Der Inhalt dieser Anzeige ist an gesetzliche Vorgaben gebunden. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausschank alkoholischer Getränke vorgesehen ist oder nicht. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.

Erläuterungen und Hinweise