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Standesamt

Anmeldung einer Geburt

Beschreibung

 Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

 Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt beim Standesamt angemeldet werden. Sollte Ihr Kind im GPR-Klinikum Rüsselsheim auf die Welt kommen, übernimmt diese Anzeigepflicht die Patientenverwaltung. Sofern das Kind per Hausgeburt zur Welt kommt, sind die sorgeberechtigten Eltern zur persönlichen Anzeige beim Standesamt verpflichtet und legen eine Bescheinigung der Hebamme vor.

Ablauf der Geburtsbeurkundung
Die Eltern gehen zur Anmeldung der Geburt Ihres Kindes zur Patientenverwaltung im GPR Klinikum und unterschreiben dort auf der Namensanzeige, wie Ihr Kind mit Vor- und Familiennamen heißen soll. Dort werden auch die erforderlichen Unterlagen und die Gebühr abgeben. Durch einen Botendienst des GPR Klinikums erhält das Standesamt Rüsselsheim die Geburtsanzeige und die Unterlagen geliefert. Sofern alle Unterlagen komplett sind, wird die Geburt des Kindes beurkundet und die Unterlagen können nach vorheriger Terminvereinbarung im Standesamt abgeholt werden. Sollten Unterlagen beziehungsweise Erklärungen fehlen, werden die Eltern über das Standesamt informiert. Die (fehlenden) Unterlagen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch persönlich im Standesamt abgegeben werden.

Erläuterungen und Hinweise