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Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Gewerbe anmelden

Beschreibung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
    Ausgenommen sind unter anderem:
  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Unterlagen bequem von zu Hause aus zusenden: 
Die Formulare für die Gewerbean-, um- und –abmeldung finden Sie weiter unten auf der Internetseite. Sie können uns die Formulare gerne ausgefüllt per E-Mail an gewerbewesenruesselsheimde oder per Post zusenden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig. Bei Fragen können Sie uns gerne unter der angegeben E-Mailadresse oder telefonisch kontaktieren.

Achten Sie bei der Zusendung der Unterlagen bitte darauf, dass die Gewerbemeldungen unterschrieben sind und eine Ausweiskopie beiliegt. Bei juristischen Personen ist zudem noch ein aktueller Handelsregisterauszug beizufügen.

Erläuterungen und Hinweise