Beschreibung
Die grundbuchmäßige Teilung eines bebauten oder eines für die Bebauung bauaufsichtlich zugelassenen Grundstücks erfordert zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung der Bauaufsicht, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Vermessungsstelle nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 1 Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz oder der Erklärung, dass es keiner Genehmigung nach Paragraf 7 Hessische Bauordnung bedarf (Negativzeugnis).