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Fachbereich Finanzen

Hundesteuer

Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

Beschreibung

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.

Nach der Anmeldung des Hundes wird die Hundesteuermarke ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben ist. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde muss der Hund im Fachbereich Finanzen / Steuerangelegenheiten abgemeldet werden. Die Ab- und Ummeldung erfolgt nicht automatisch.

Die Hundesteuermarke muss am Halsband oder Geschirr befestigt werden. Bei Verlust der Steuermarke ist eine Ersatzmarke gegen einen Kostenbeitrag von 1,00 Euro im Bereich Steuerangelegenheiten erhältlich.

Als Hundehalter gilt eine Person, die einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.

Erläuterungen und Hinweise