Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Bemerkung
Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte
Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Voraussetzungen
Personen, die in Rüsselsheim am Main Ihren Wohnsitz haben, können beim Standesamt Rüsselsheim aus der Kirche austreten.
Verfahrensablauf
Für die Abgabe der Erklärung über den Kirchenaustritt ist Ihre persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Eltern den Austritt. Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr müssen eine Zustimmung zur Austrittserklärung des gesetzlichen Vertreters persönlich abgeben. Für geschäftsunfähige Betreute gibt die Erklärung der/die Betreuer/-in mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ab.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail an: kirchenaustrittruesselsheimde.
Bearbeitungsdauer
Die Erklärung zum Kirchenaustritt wird direkt bei der Vorsprache verarbeitet und wirksam. Sie erhalten eine Abschrift der Austrittserklärung. Diese wird nur einmal ausgestellt. Bitte bewahren Sie sie sorgsam auf.
Es wird die Eintragung der Religionszugehörigkeit im Melderegister geändert. Ebenfalls erfolgt eine Mitteilung an die Religionsgesellschaft sowie das Finanzamt. Auf Wunsch kann auch die Religionszugehörigkeit aus Personenstandsregistern (zum Beispiel Eheregister in Deutschland, Geburtsregister in Deutschland) gelöscht werden.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird wirksam mit Ablauf des Tages an dem der Austritt erklärt wird.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam wird
Ansprechpartner
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail anfragen.
Dokumente
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Gebühren
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Zahlungsarten
Barzahlung und EC-Kartenzahlung möglich.
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions‐ oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) vom 13.10.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2017 (GVBl.lS.12)
Organisationseinheiten
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Standesamt | 06142 83-2726 |
Zuständige Mitarbeitende
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Kirchenaustritt | 06142 83-2281 |