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Fachbereich Bürgerservice, Einbürgerung, Migration und Wahlen

Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

Beschreibung

Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Eine Auskunft wird nur erteilt, wenn die gesuchte Person aufgrund Ihrer Angaben im Melderegister der Stadt Rüsselsheim am Main eindeutig identifiziert werden kann.

Eine sogenannte „neutrale“ Antwort wird erteilt, wenn die gesuchte Person nicht identifiziert werden kann oder eine Auskunftssperre oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist.

Die Gebühren sind auch dann fällig, wenn die erteilte Auskunft bereits bekannt ist, die gesuchte Person nicht ermittelt oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.

Wenn eine Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke genutzt werden soll, sind diese in der Anfrage anzugeben. Gewerbliche Zwecke sind beispielsweise: Adressabgleich, Adressermittlung, Aktualisierung eigener Bestandsdaten, Forderungsmanagement, Bonitätsrisikoprüfung.

Eine Weitergabe der durch die Melderegisterauskunft erlangten personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, wenn der Empfänger angegeben ist.

Für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind Melderegisterauskünfte unzulässig.
Die auskunftsersuchende Person oder Stelle muss ausdrücklich erklären, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden.

Melderegisterauskünfte unterliegen der Zweckbindung. Das bedeutet insbesondere, dass Auskünfte, die unter Angabe eines gewerblichen Zwecks und/oder eines berechtigten Interesses erteilt wurden, nur für diesen Zweck genutzt werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Erläuterungen und Hinweise