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Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Psychiatrische Einrichtung (geschlossen) - Unterbringung

Beschreibung

Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können zwangsweise in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden. Voraussetzung ist, dass von ihnen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn dies ohne Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten nicht möglich ist, muss die Zwangsmaßnahme so schonend und so sicher wie möglich gestaltet werden. Betroffene sollen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.

Jede Unerbringungsmaßnahme muss spätestens nach Ablauf von 24 Stunden durch einen Richter überprüft werden. Hierzu muss die untergebrachte Person von einem Richter persönlich angehört werden. Die behandelnden Ärzte müssen zum Grund und zur erforderlichen Dauer der Maßnahme ein psychiatrisches Fachgutachten vorlegen. Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht von Amts wegen ein Verfahrenspfleger bestellt. Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

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