Beschreibung
Die Schülerbeförderung ist eine Aufgabe der kommunalen Schulträger.
Nach Paragraf 161 des Hessischen Schulgesetzes können Eltern einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung stellen.
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht, wenn:
- die Wohnung der Schülerin oder des Schülers im Gebiet des Schulträgers Rüsselsheim liegt
- die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beim Besuch der Grundschule mehr als zwei Kilometer,
- beim Besuch einer weiterführenden Schule mehr als drei Kilometer beträgt.
Maßgebend ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule.
Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten haben eine Schülerin oder ein Schüler, wenn:
- eine allgemeinbildende Schule bis zur Jahrgangsstufe 10,
- die Grundstufe einer Berufsschule oder
- das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge an der Berufsschule oder –fachschule besucht wird, mit dem die Vollschulzeitpflicht erfüllt wird.
Schülerinnen und Schüler der Oberstufe (Sekundarstufe II) haben keinen Anspruch auf eine Fahrtkostenerstattung.
Schulformen der Mittelstufe als allgemeinbildende Schulen sind:
- die Hauptschule
- die Realschule
- das Gymnasium
- die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule
Wichtig:
Der Besuch einer Förderstufe stellt keine eigene Schulform dar.
Entscheidungsgrundlage ist hier die Angabe des gewünschten Abschlusses am Ende der Mittelstufe.
Regulär werden nur die notwendigen Beförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur zuständigen, nächstgelegenen Schule erstattet. Ist die besuchte Schule nicht die zuständige oder nächstgelegene Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, so können nur die notwendigen Beförderungskosten zur zuständigen Schule berücksichtigt werden. Vor der Erstattung der Fahrtkosten ist ein Grundsatzantrag zu stellen!