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Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe

Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen für alleinerziehende Elternteile.
 
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil zahlt an Sie keinen Unterhalt oder ist finanziell nicht in der Lage den vollen Unterhalt zu leisten?

Sie haben die Möglichkeit für Ihr Kind/Ihre Kinder Unterhaltsvorschuss zu beantragen, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder zahlen kann. Die Leistungen gleichen den ausfallenden Unterhalt zumindest zum Teil aus, ohne den zahlungspflichtigen Elternteil aus der Verantwortung zu nehmen.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat grundsätzlich, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

Außerdem haben Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht, durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach SGB II vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil neben SGB II-Leistungen über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Höhe der Leistungen nach Abzug des Erstkindergeldes ab 01.01.2024

  • für Kinder bis unter sechs Jahren monatlich 230 Euro

  • für Kinder bis unter zwölf Jahren monatlich 301 Euro

  • für Kinder bis unter achtzehn Jahren monatlich 395 Euro

Erläuterungen und Hinweise