Beschreibung
Seit 1. Juli 2011 ist die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivilüberwachung ausgesetzt. Durch die Neuregelung des Paragrafen 58 des Wehrpflichtgesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, dem Bundesamt für Wehrverwaltung einmal jährlich bis zum 31. März die Daten (Familienname, Vornamen und aktuelle Anschrift) von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauf folgenden Jahr volljährig werden, zu übermitteln. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, diesem Personenkreis Informationsmaterial über die Streitkräfte zusenden zu können. Betroffene können gegenüber der für sie zuständigen Meldebehörde formlos (schriftlich oder mündlich) erklären, dass sie mit einer Übermittlung ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung nicht einverstanden sind. In diesen Fällen unterbleibt eine Datenübermittlung.