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Fachbereich Bürgerservice, Einbürgerung, Migration und Wahlen

Wohnung Abmeldung

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Beschreibung

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abmelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung am Hauptwohnsitz ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland wegziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich lediglich bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde innerhalb von zwei Wochen anmelden. Diese informiert dann im Rahmen eines bundesweit festgelegten automatisierten Rückmeldeverfahrens die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.

Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen auflösen, müssen Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie weiterhin wohnen, abmelden.

Wenn Sie den Wohnungsstatus (Hauptwohnung, Nebenwohnung) ändern wollen, müssen Sie dies gegenüber Ihrer Meldebehörde erklären. Die Änderung (zum Beispiel bisherige Nebenwohnung soll nun Hauptwohnung werden und die bisherige Hauptwohnung jetzt Nebenwohnung) kann auch der für eine Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde mitgeteilt werden.

Erläuterungen und Hinweise