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Fachbereich Bürgerservice, Einbürgerung, Migration und Wahlen

Wohnung Anmeldung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Beschreibung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden (Paragraf 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz). Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich Probleme bei Kraftfahrzeugzulassung, beim Führerscheinerwerb, beim Beantragen eines Führungszeugnisses oder bei der Zustellung von Wahlbenachrichtigungen. Verspätete Anmeldungen können außerdem mit einem Bußgeld geahndet werden.

Über Ihre Meldung erhalten Sie eine gebührenfreie schriftliche Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung).

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass Ihre persönlichen Daten weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nur möglich, wenn die Vollmacht öffentlich oder nach Paragraf 6 Absatz 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch eine Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt ist. Alternativ können Sie ein Anmeldeformular mitbringen, das die Person, die Sie vertreten sollen, zuvor ausgefüllt und unterschrieben hat.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass eine Vertretung ohne die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht oder eines ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars nicht möglich ist. Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen bei der Anmeldung alle Personen einer Familie anwesend sein.

Erläuterungen und Hinweise